Kranke Kinder

Kranke Kinder

Kranke Kinder in der KiTa

Regelung der Kirchengemeinde Mannheim Maria Magdalena

 Stand 01/2023 

Vorbemerkung: 

Eine Grundlage dieser Regelung ist für uns, dass jedes Kind ein „Recht auf Krank-sein und Genesung“ hat und in diesem Falle ein Recht auf Betreuung und Begleitung durch eine ihm vertrauten Person – fern von der Belastung einer Groß-gruppe. Kranke Kinder in der Kita gefährden die Sicherheit aller Beteiligten und verstoßen damit gegen die Auflagen des Betreuungsvertrages, gegen §34 des Infektionsschutzgesetzes, die elterliche Fürsorgepflicht und die UN-Kinderrechtskonvention (Recht auf Gesundheit). 

Ist ein Kind erkrankt, stellt sich für die Eltern die berechtigte Frage der Versorgung des Kindes unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Für die pädagogischen Fachkräfte der KiTa bedeutet ein krankes Kind nicht nur einen zusätzlichen Betreuungsaufwand sondern bedingt auch die Sorge, andere Kinder und Mitarbeiter*innen der KiTa, könnten sich anstecken. Das kranke Kind ist auf der einen Seite durch die Erkrankung selbst betroffen, auf der anderen Seite sieht es sich mit den Ängsten und Nöten der Anderen konfrontiert. Unsicherheiten bei allen Beteiligten können die Situation weiter verschlechtern. 

Die vorliegende Regelung klärt die Frage, wann ein erkranktes Kind aus Gründen des Selbstschutzes und zum Schutz der anderen Kinder und der Mitarbeitenden die KiTa nicht besuchen darf. Um alle Beteiligten zu schützen, erlässt der Träger der Kirchengemeinde Mannheim Maria Magdalena folgende verbindliche Regelung. 

Grundsätzliches: 

Bei vielen chronischen Zuständen (Diabetes, Behinderung etc.) ist eine praktikable Lösung zeitnah für das betroffene Kind und alle Beteiligten zu finden. Hier können gemeinsam mit den Eltern Fachdienste, Ärzte und Therapeuten beratend hinzugezogen werden, um alltagstaugliche Lösungen für alle Beteiligten zu entwickeln. 

Im Infektionsschutzgesetz werden für bestimmte Infektionskrankheiten Besuchsverbote für Gemeinschaftseinrichtungen, Mitteilungspflichten und Regelungen zur Wiederzulassung in die Kindertageseinrichtung geregelt. Mit Unterzeichnung des Aufnahmevertrages verpflichten sich die Eltern diese Vorgaben einzuhalten. 

Für viele Infektionskrankheiten gibt es aber keine behördlichen Regelungen. Dies trägt dazu bei, dass es immer wieder zu Verunsicherungen im Umgang mit diesen Erkrankungen kommt. In jedem Fall gilt die Verpflichtung Kinder nicht in den Kindergarten zu bringen, wenn eine übertragbare Krankheit auftritt oder der Verdacht besteht. Auch in diesen Fällen ist die Leitung der Einrichtung unverzüglich zu informieren.

Verbindliche Regelungen: 

Ein krankes Kind gehört in die Obhut vertrauter Familienmitglieder oder anderer vertrauter Personen. Akut kranke Kinder gehören nicht in die KiTa. 

Dies gilt für: 

• Kinder mit Fieber (> 38°C), akut oder in den letzten 48 Stunden 

• Kinder mit Fieber am Tag oder in der Nacht zuvor 

Kinder, die sich übergeben haben oder Durchfall haben, dürfen frühestens 48 Stunden nach dem letzten Erbrechen oder Durchfall die KiTa besuchen (aktuell noch erkrankte Kinder dürfen die KiTa sowieso nicht besuchen) 

• Kinder, die offensichtlich stark unter ihren akuten Symptomen leiden (z.B. erschöpfender Husten, erschöpfende Erkältung). Die Entscheidung liegt beim betreuenden pädagogischen Fachpersonal – basierend auf der Beobachtung des Kindes. 

Häufige Problemfälle: 

1. Banale Erkältungen: 

Kinder mit banalen Erkältungen ohne Fieber können die KiTa besuchen, solange sie durch die Erkrankung nicht deutlich in ihrem Wohlbefinden eingeschränkt sind. Die Gewährleistung des geltenden Hygieneplans muss gegeben sein (z.B. Mehraufwand durch zusätzliche Desinfektion von Spielzeug). 

2. Hand-Mund-Fuß-Krankheit: 

Kinder mit Hand-Mund-Fuß-Krankheit dürfen die KiTa nicht besuchen bis keine neuen Bläschen mehr auftreten (ca. 3 – 5 Tage). Auftretende Bläschenbildung muss ärztlich abgeklärt werden. Eine Wiederzulassung zum KiTa-Besuch ist nach ärztlicher Unbedenklichkeitserklärung möglich (Formular Anlage 1). 

3. Pfeiffersches Drüsenfieber 

Beim Kleinkind verlaufen Erkrankung und damit auch Ansteckung und Infektionsketten häufig unbemerkt. Erkrankt ein Kind am Pfeifferschen Drüsenfieber kann.es für die Dauer des Krankseins (Fieber, Abgeschlagenheit) die KiTa nicht besuchen. Wenn das betroffene Kind wieder genesen ist, ist ein Besuch der KiTa wie-der möglich. 

4. Ringelröteln 

Die Ringelröteln sind für das betroffene Kind meist völlig harmlos und häufig ist das Kind selbst ohne Probleme in der Lage die KiTa zu besuchen. Da die Ansteckungsfähigkeit mit dem Auftreten des Hautausschlags endet, trägt ein Ausschluss sichtbar erkrankter Kinder nicht zur Vermeidung der Ausbreitung bei. Treten Ringelröteln in einer KiTa auf, werden Eltern informiert, da eine Ansteckung während der Schwangerschaft zu Schäden des Ungeborenen führen kann. Da ein auftretender Hautausschlag unterschiedliche Ursachen haben kann, muss dieser ärztlich abgeklärt werden. Das Kind darf die KiTa nur mit vorgelegter ärztlicher Unbedenklichkeitserklärung wieder besuchen. 

5. Röteln und Windpocken 

Laut §34 Infektionsschutzgesetz besteht beim Auftreten von Röteln und Windpocken ein Besuchsverbot der KiTa für alle erkrankten Personen. Dies gilt auch, wenn eine andere Person der Wohngemeinschaft (Geschwister, Eltern…), des Kindes daran erkrankt ist. In diesem Fall ist das gesunde Kind ebenfalls vom Besuch der KiTa ausgeschlossen, auch wenn es selbst nicht erkennbar erkrankt ist. Röteln-Symptome treten nur in etwa der Hälfte aller Erkrankungsfälle auf. Klassisch sind ein rötlicher Hautauschlag und eine leicht erhöhte Temperatur. Symptome für Windpocken sind ein juckender Hautausschlag (Bläschen) und Fieber. Kinder dürfen erst nach Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitserklärung (nach Abklingen der Symptome der erkrankten Familienmitglieder oder der Erkrankung des Kindes) die KiTa wieder besuchen. 

6. Bindehautentzündung 

Eine aufgetretene Augenrötung muss ärztlich abgeklärt werden. Kinder können die KiTa erst nach Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitserklärung wieder besuchen, frühestens 24 Stunden nach Auftreten der ersten Symptome. Ausgenommen sind im Vorfeld der KiTa ärztlich bescheinigte, bekannte allergische Reaktionen und eine dadurch bedingte Augenrötung.

7. Läuse 

Kinder mit einem Befall von Läusen und/ oder Nissen dürfen die KiTa nicht besuchen. Es muss eine Behandlung mit einem geprüften und zugelassenen Mittel gegen Kopflausbefall durchgeführt werden. Am Folgetag nach der Behandlung kann das Kind wieder in die KiTa kommen, die Behandlung ist auf dem Formular zu bestätigen und gemäß der Angaben weiterzuführen. (Empfohlenes Behandlungsmittel: Nyda) 

8. Herpes 

Kinder mit Herpes können die KiTa nur bedingt besuchen. Dies bedeutet, dass eine auftretende Herpeserkrankung, ärztlich abgeklärt werden muss, unter Berücksichtigung des Wohlbefindens des betroffenen Kindes und der Ansteckungsgefahr anderer Kinder sowie der pädagogischen Fachkräfte. Bei Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung kann der KiTa-Besuch ggf. weiter stattfinden. 

Abholung eines akut erkrankten Kindes 

• Eltern gewährleisten eine sofortige Abholung des Kindes (z.B. durch Personen ihres Vertrauens)

• In begründeten Ausnahmefällen kann eine Abholung des Kindes spätestens innerhalb einer Stunde nach Anruf erfolgen. Dies ist der späteste mögliche Zeitpunkt

• Eltern sind in der Pflicht, Änderungen der aktuellen Notfalltelefonnummern unverzüglich der KiTa vorzulegen

Hausrecht der Einrichtung 

Auch wenn ein Arzt die Bescheinigung ausgibt, dass das Kind die Einrichtung wieder besuchen kann, entscheidet/entscheiden in letzter Instanz die Leitung, die Stellvertretung oder die Mitarbeiter*innen, ob das Kind in die Einrichtung kommen, bzw. in der Einrichtung bleiben kann. Die zugrundeliegenden Kriterien sind pädagogisch und von Fürsorge geprägt. In begründeten und dargelegten Ausnahmefällen erfolgt eine individuelle Entscheidung. Grundlage dafür ist, dass das Kind den Alltag in der Einrichtung ohne krankheitsbedingte Einschränkungen bewältigen kann. 

Kündigungsrecht des Trägers 

Im Aufnahmevertrag Ziffer 3 ist geregelt, dass Kinder, bei denen eine übertragbare Krankheit aufgetreten ist oder der Verdacht besteht, die KiTa nicht besuchen dürfen und die KiTa-Leitung informiert werden muss. Im Interesse Ihres Kindes, der anderen in der KiTa betreuten Kinder und der Mitarbeitenden bitten wir Sie, sich an diese Regelung zu halten. Sollte es vorkommen, dass ein Kind öfter als einmal erkennbar krank in die KiTa gebracht wird und auch die persönliche Ansprache durch die Leitung zu keiner Veränderung führt, behält es der Träger sich vor, den Betreuungsvertrag für das Kind gemäß Ziffer 9.3b der Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder zu kündigen.